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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Votron GmbH

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich

Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 I BGB.

Allen Lieferungen, Leistungen und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen liegen diese nachstehenden Bedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VOTRON GmbH als angenommen. Bei abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Zustimmung der VOTRON GmbH erforderlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der VOTRON GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der VOTRON GmbH anzuzeigen.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. Technische Änderungen, die durch konstruktive Neuerungen, Weiterentwicklung und Verbesserung durch die VOTRON GmbH oder deren Lieferanten notwendig werden, sind vorbehalten.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

2.  Angebote, Aufträge/und Stornierungen

Alle Angebote verstehen sich freibleibend ab Lager Ettlingen bzw. Frankfurt. Die den Angeboten beigefügten Abbildungen, Zeichnungen und technischen Angaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Für den in einem Angebot/Auftrag ausgewiesenen Umfang hinaus erforderlichen Mehraufwand wird der jeweils gültige Stundensatz bzw. Tagessatz berechnet.

Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrags maßgebend. Storniert der Auftraggeber einen Auftrag, so werden 5 % des Auftragswertes pauschal als Stornokosten in Rechnung gestellt. Übersteigt im Einzelfall der tatsächlich entstandene Aufwand diesen Pauschalbetrag, so wird der tatsächlich entstandene Aufwand in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber steht im Fall der pauschalierten Stornokostenberechnung der Nachweis eines niedrigeren Aufwandes offen.

 

3.  Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung. Die Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Die jeweils gültige Mehrwertsteuer und die Verpackungs-/Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Änderung der Listenpreise nach Vertragsabschluss hat der Auftraggeber entsprechende Preiserhöhungen zu tragen, wenn der Vertragsgegenstand oder die Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die die VOTRON GmbH nicht zu vertreten hat, später als sechs Wochen nach Vertragsschluss geliefert bzw. erbracht werden. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt berechtigt, sofern die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Falls nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der VOTRON GmbH. Die VOTRON GmbH ist berechtigt, bei Fälligkeit ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

 Werden Zahlungstermine nicht eingehalten oder Zahlungen eingestellt oder Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, werden alle noch offenstehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber ohne Rücksicht auf eine eventuell vereinbarte Stundung oder Teilzahlungsabrede sofort zur Zahlung fällig.

Die VOTRON GmbH ist in diesem Fall berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung von den die Forderungen betreffenden Verträgen zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts ist der Auftraggeber verpflichtet, den bis dahin entstandenen Schaden zu ersetzen.

 Im Falle des berechtigten Rücktritts durch die VOTRON GmbH oder der Nichterfüllung durch den Auftraggeber kann die Votron GmbH einen pauschalierten Schadensersatzbetrag in Höhe von 30 % des Kaufpreises oder des vereinbarten Entgelts als entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

 

4. Lieferung und Liefertermine

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet werden. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzlichen von der Votron GmbH nicht zu vertretende Umstände sowie auf Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber nach Auftragserteilung zurückzuführen, verlängert sich die Frist angemessen.

Der Auftraggeber kann im Falle des Lieferverzugs nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag kostenfrei zurücktreten. Neben dem Rücktrittsrecht und gegebenenfalls einem Minderungsrecht stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche nur zu, wenn die Unmöglichkeit der Leistung von der Votron GmbH wenigstens grob fahrlässig verursacht worden und eine Nachfrist von zumindest sechs Wochen fruchtlos abgelaufen ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind auf 0,5 % pro vollendete Verzugswoche, maximal auf 10 % des Auftragswerts, beschränkt.

Eine weitergehende Haftung nach § 287 BGB ist ausgeschlossen.

Die Votron GmbH ist zur Teillieferung berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Lieferung.

 

5.  Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn die VOTRON GmbH eigene Transportmittel verwendet. Die Wahl des Versandweges bleibt der Votron GmbH überlassen, soweit eine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung nicht besteht.

Eine Versicherung des Warentransports erfolgt generell und wird auf Rechnung des Kunden abgeschlossen, es sei denn, es wurde eine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung getroffen.

Adressat für Transportschäden ist ausschließlich das transportführende Unternehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare bzw. entdeckte Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Votron GmbH anzuzeigen. Verliert die Votron GmbH aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Unterlieferanten, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Es wird empfohlen, die "Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen" sorgfältig zu beachten.

 

6.  Eigentumsvorbehalt

Die Votron GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung aller sonstigen bestehenden Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber kann durch Einbau der gelieferten Produkte in andere Sachen oder Geräte Eigentum nicht erwerben.

Eine Verarbeitung oder Bearbeitung der von der Votron GmbH gelieferten Produkte erfolgt für diese, ohne dass der VOTRON GmbH hieraus Verbindlichkeiten entstehen.

Bei Einbau in fremde Ware wird die Votron GmbH Miteigentümer des neuentstandenen Produkts im Verhältnis des Warenwerts zu dem fremden Warenwert. Das entstandene Produkt gilt als Vorbehaltsware für die Votron GmbH. Eine Weiterveräußerung der gelieferten oder aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ist nur unter Eigentumsvorbehalt zulässig. Der Auftraggeber tritt jetzt schon sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes des gelieferten Produkts ab. Er ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die Liefergegenstände dürfen vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder Gefährdung der im Vorbehaltseigentum von der Votron GmbH stehenden Waren wird der Auftraggeber die Votron GmbH unverzüglich benachrichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt von der Votron GmbH stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Votron GmbH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Auftraggebers als an die Votron GmbH abgetreten.

Das Eigentum an gelieferter Ware geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser die gesamten Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit der Votron GmbH beglichen hat.

 

7.  Gewährleistung

Die Votron GmbH gewährleistet, dass die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von der Votron GmbH nicht, es sei denn, es ist schriftlich vereinbart.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ablieferung des Produktes beim Auftraggeber. Tritt ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich der Votron GmbH schriftlich anzuzeigen. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind konkrete Angaben hinsichtlich des aufgetretenen Mangels zu machen. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

Der Auftraggeber hat die gerügten Liefergegenstände zurückzusenden. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge hat die Votron GmbH die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber gewährt der Votron GmbH die zur etwaigen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nach billigem Ermessen notwendige Zeit. Der Auftraggeber hat das Recht, nach zwei Fehlschlägen der Reparatur/Nachbesserung oder der Ersatzlieferung durch die Votron GmbH die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises oder der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten (Rücktritt). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Wählt der Auftraggeber wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Reparaturen und Veränderungen von nicht autorisierten Dritten oder Bedienungsfehlern entstehen sowie nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber Nachbesserungen verweigert oder ohne Zustimmung von der Votron GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Auftraggeber den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

Die Votron GmbH kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Auftraggeber vor dem Austausch Programme und Komponenten (einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen.

Die Gewährleistungsregelungen dieses Abschnitts finden entsprechende Anwendung auf werkvertragliche Leistungen, die die Votron GmbH gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Für den Beginn der Gewährleistungsfrist ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend.

 

8. Haftungsbeschränkung

Die Votron GmbH haftet für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verursacht werden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Votron GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Votron GmbH nicht. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche unmittelbaren Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. vertragstypisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss auf Seiten von der Votron GmbH.

Soweit es sich nicht um unmittelbare Personen- und Sachschäden handelt, haftet die Votron GmbH insgesamt nur bis zur Höhe von EUR 2.000,--. Die Votron GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und/oder Folgeschäden, es sei denn, die Votron GmbH hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Die Votron GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen und dass der Kunde durch angemessene, dem stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge getragen hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das vom Auftraggeber in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

Eine Haftung für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit wegen Übernahme von Garantien, wegen Arglist, für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Regelungen dieses Abschnitts unberührt.

Bei wesentlichen Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung von der Votron GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die die Votron GmbH gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.

Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Produkts.

 

9. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte

Für Verträge über Software gelten ergänzend nachfolgende Bestimmungen:

An selbsterstellter und fremder Software räumt die Votron GmbH dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß den jeweiligen Lizenzbestimmungen ein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software Dritten nicht zugänglich zu machen. Kopien dürfen nur für Sicherungszwecke oder zur Fehlersuche angefertigt werden.

Werden durch von der Votron GmbH selbstentwickelte Software gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt und der Auftraggeber hierdurch an der Benutzung der Software gehindert, wird die Votron GmbH dem Auftraggeber entweder das Recht zur weiteren Benutzung der Software beschaffen oder das Produkt derart ändern, so dass Schutzrechte nicht mehr verletzt sind. Falls dies zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich ist, wird die Votron GmbH das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines der Nutzungsdauer entsprechenden Betrags erstatten.

Weitere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verletzung gewerblicher Schutzrechte bestehen nicht.

Die Votron GmbH unternimmt erhebliche Anstrengungen, durch regelmäßige Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitestgehende Mängelfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler der Software nicht ausgeschlossen werden können. Ein Recht auf Rücktritt oder Minderung hat der Auftraggeber nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte vertragliche Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann.

Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, sowie für direkt oder indirekt verursachte Schäden (z.B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verlorengegangener Daten entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass die Votron GmbH bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Votron GmbH behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen.

 

10. Vertraulichkeit

Die Votron GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite auf unbestimmte Zeit geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

 

11. Sonstiges

Als Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen wird Ettlingen vereinbart. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Ettlingen bzw. bei gegebener Zuständigkeit eines Landgerichts Karlsruhe. Nebenabreden sind nicht getroffen.

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

12. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung dasjenige, was dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Ettlingen, September 2003